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   OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6498
OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06 (https://dejure.org/2006,6498)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.11.2006 - 6 U 142/06 (https://dejure.org/2006,6498)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. November 2006 - 6 U 142/06 (https://dejure.org/2006,6498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 4 Nr. 1 u. 6 HWG, § 4 Nr. 11 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Bewerbung eines Arzneimittels; Vorliegen einer dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterfallenden Arzneimittelwerbung; Vergleichbarkeit des als Matrixpflaster dargereichten Schmerzmittels "Durogesic SMAT(r)" mit dem Wirkstoff Fentanyl ...

  • Judicialis

    HWG § 4 Nr. 1; ; HWG § 4 Nr. 6; ; UWG § 4 Nr. 11

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 4 Nr. 1, 6; UWG § 4 Nr. 11
    Keine Erinnerungswerbung bei bildlicher Gegenüberstellung eines neuen Generikums mit bekanntem Originalmedikament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 116
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Sinn und Zweck der Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 HWG, den Verbraucher vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels zu unterrichten, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält, wodurch der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, sich über die in der Werbung angesprochene Zusammensetzung, Wirkungsweise und sonstige Bedeutung des Arzneimittels klar zu werden, um einen sachlich fundierten Kaufentschluss treffen zu können (BGH GRUR 1996, 808 - HerzASS).
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 203/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem Zeichen

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06
    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (BGH a.a.O. - HerzASS; BGH - jeweils zu § 4 Abs. 5 HWG a.F. - GRUR 1983, 393 ff - Novodigal/temagin und GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben).
  • BGH, 09.06.1982 - I ZR 87/80

    Verbot der Heilmittelwerbung mit Preisangaben und Mengenangaben - Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06
    Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für Erinnerungswerbung in § 4 Abs. 6 HWG die von § 4 Abs. 1 HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint (BGH a.a.O. - HerzASS; BGH - jeweils zu § 4 Abs. 5 HWG a.F. - GRUR 1983, 393 ff - Novodigal/temagin und GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben).
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08

    "Erkältungssaft für die Nacht" - Grenzen der Erinnerungswerbung

    Die Entbehrlichkeit der Pflichtangaben bei der Erinnerungswerbung ergibt sich ihrerseits - auch über den reinen Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 2 HWG hinaus - aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 71; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4 HWG Rn. 106): Der Verbraucher soll, um eine sachlich fundierte Kaufentscheidung treffen zu können, immer dann vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels unterrichtet werden, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält; seine Unterrichtung durch entsprechende Pflichtangaben erscheint dagegen entbehrlich, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 806 [807] = WRP 1996, 1018 - HerzASS; GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; Senat, GRUR-RR 2007, 116 - Fentanyl-Matrixpflaster).

    Jedoch liegt eine mit der Erinnerungswerbung unvereinbare "Überinformation" jedenfalls vor, wenn die Aufmachung über die in der Arzneimittelbezeichnung selbst enthaltenen Angaben hinaus in deutlich erkennbarer Weise zusätzliche Informationen aus den in § 4 Abs. 1 HWG angesprochenen Gebieten vermittelt (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 116 f. - Fentanyl-Matrixpflaster; OLG Frankfurt a.M., WRP 1997, 338 = NJWE-WettbR 1997, 198 - Manneken Pis; KG, MD 1998, 584 [585 f.] - Knoblauch-Dragees; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202 f.] - Antiallergikum; Schnorbus, a.a.O. [26]; Gröning, a.a.O., Rn. 106 f.; Doepner, a.a.O., Rn. 71 ff.).

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